Euthanasie: Argumente und Gegenargumente

Fristenlösung hat nichts mit Euthanasie zu tun.
Eine Parallele zur Fristenlösung ergibt sich bei der Euthanasie. So wie das hilfsbedürftige ungeborene Kind zu Beginn des Lebens, ist auch der todgeweihte Mensch am Schluss seines Lebens hilfsbedürftig.
Im kalifornischen Euthanasiegesetz ist das Lebensrecht des Menschen, der sich nicht mehr selber wehren kann, auch nicht durch einen Beistand gewahrt. Auch in Holland und in anderen Ländern entwickelt sich eine gefährliche Meinung, wonach der Arzt oder die Krankenschwester gewissermassen aus Mitleid einem alten, todgeweihten Patienten aus eigener Machtvollkommennheit das Leiden straffrei verkürzen dürfe.
Früher war der Selbstmordversuch nach kantonalen Strafgesetzen strafbar. Das Begräbnis bei Suizid findet heute nicht mehr ausserhalb der Reihe statt. Aber STG Art. 114 und 115 zeigen doch, dass die Verfügung über das Leben im Sinne unserer christlichen abendländischen Kultur nicht menschlicher Willkür überlassen bleiben soll.
Wird die Fristenlösung eingeführt, so muss befürchtet werden, dass in einem späteren Schritt auch die Straflosigkeit der Euthanasie oder gar der Beendigung sogenannten unwerten Lebens gefordert wird. Auch das Lebensrecht des behinderten Menschen würde somit zusätzlich gefährdet.

 
© Ja zum Leben, Kanton Bern, Solothurn und Freiburg, Deutschsprachiger TeilPrint    Home